ERSTELLUNG EINER KOMMUNALEN WÄRMEPLANUNG FÜR DIE STADT KOBLENZ
KSI: Kommunale Wärmeplanung in Koblenz
Gefördert aus den Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: Förderkennzeichen 67K24699 // Laufzeit 12 Monate
Die nationale Klimaschutzinitiative
Mit der nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert die Bundesregierung seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zu Senkung der Treibhaugasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Förderprogrammen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.
Ziel einer weltweiten Dekarbonisierung
Mit dem Klimaschutzabkommen von Paris im Dezember 2015 wurde das Ziel einer weltweiten Dekarbonisierung beschlossen. Die Stadt Koblenz hat im ersten Quartal 2023 dieses Ziel mit Eintritt in den kommunalen Klimapakt des Landes Rheinland-Pfalz ( KKP) lokal beschlossen und hat das Ziel zwischen 2035 und 2040 klimaneutral zu werden.
Die zukünftige Wärmeversorgung ist derzeit eines der beherrschenden Themen in der öffentlichen Diskussion. Die geopolitischen Unsicherheiten, die steigende Energiepreise sowie die Verfügbarkeit heutiger Energieträger führen zu einer notwendigen Neuausrichtung bei der Energie- und Wärmeversorgung.
Die kommunale Wärmeplanung (KWP) ist ein Instrument der strategischen Planung und Grundlage für die Wärmeversorgung in der Zukunft auf Basis vor allem regionaler erneuerbarer Energien. Die KWP ist eine informelle Planung und entfaltet als solche keine bindende Wirkung. Sie stellt vielmehr den Rahmen für die Wärmewende in Koblenz dar. Die Wärmeplanung bietet damit den Privathaushalten und Wirtschaftsunternehmen Orientierung hinsichtlich möglicher zukünftiger Heizenergieträger und Versorgungssysteme wie beispielsweise Nah- oder Fernwärmenetze. Auf Planungsebene ist die KWP als strategisches Instrument zwischen dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan einzuordnen.
der kommunale wärmeplan für koblenz

Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen (vgl. § 18 Abs. 2 WPG)

aktuelles
Die kommunale Wärmeplanung ist ein zentraler Baustein der Energiewende vor Ort. Städte und Gemeinden stehen vor der Aufgabe, zukunftsfähige und klimafreundliche Lösungen für die Wärmeversorgung zu entwickeln. Nachfolgend informieren wir über aktuelle gesetzliche Änderungen, neue Rahmenbedingungen sowie wichtige Entwicklungen rund um das Wärmeplanungsgesetz und die kommunale Wärmewende. Die Regierungskoalition im Bund hat sich auf Eckpunkte geeinigt:
- Am 11. Juli 2026 wurde beschlossen, dass das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen wird.
- das GModG ist ab 29.07.2026 in Kraft getreten
- Bisherige Frist 01.07.2026 für das „Scharfschalten“ der 65%-Vorgabe ist nicht in Kraft getreten.
- bis 01.12.2026 muss die Bundesregierung ein Gesetz zur Einführung einer Grüngas- und Grünölquote vorlegen.
Wesentliche Änderungen Wärmeplanung:
- pauschale Vorgabe von 65 % erneuerbare Energien für neue und bestehende Heizungsanlagen soll entfallen
- Stattdessen soll eine schrittweise eingeführte "Bio-Treppe" gelten:
- neue Heizungen ab 01.01.2029 sollen zunächst mit mindestens 10% klimafreundliche Brennstoffen (z.B. Biomethan oder Wasserstoff) versorgt werden
- Schrittweise Steigerung auf 60 % bis 2040; weiterhin gilt: Klimaneutralität bis 2045
- Heizkessel mit fossilen Energien betrieben, die älter als 30 Jahre sind, sind nicht mehr verboten
Sonstige Änderungen:
- 2027:
- Neue Ladepunkte-Regel für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. 1 Ladepunkt für Elektromobilität je 10 Stellplätze muss errichtet werden oder mindestens 50% der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Verkabelung für Elektromobilität ausstatten
- Neue Ladepunkte-Regel für neue Wohngebäude mit mehr als 3 Stellplätzen, neue Nicht-Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen sowie für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude bei Renovierung
- 2028:
- Heizkostenbremse für Mieter greift: Zur Hälfte tragen Mieter und Vermieter die Kosten für Netzentgelte und CO²-Kosten bei der Gaslieferung (gilt für Gasheizungen, die nach Inkrafttreten des GModG eingebaut wurden)
- Heizung wird aufgrund eines irreparablen Ausfalls in 2028 neu eingebaut, greift die Bio-Treppen-Quote 12 Monate nach Einbau
- Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m² müssen Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen ermittelt werden
- 2029:
- 1. Stufe Biotreppe greift: Mindestens10% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme müssen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten erzeugt werden
- 2030:
- 2. Stufe der Biotreppe greift: Mindestens 15% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme müssen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten erzeugt werden
- für alle neuen Gebäude müssen Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen erstellt werden
- 2033:
- Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, das von einer Behörde genutzt wird gilt: mindestens 50% der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze müssen mit einer Vorverkabelung für Elektromobilität ausgestattet sein
- 2035:
- 3. Stufe der Biotreppe greift: Mindestens 30% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme müssen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten erzeugt werden
- 2040:
- 4. Stufe der Biotreppe: Mindestens 60% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme müssen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten erzeugt werden
Auswirkungen auf Koblenz:
Die geplanten Änderungen im Rahmen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den bestehenden kommunalen Wärmeplan der Stadt Koblenz. Die bereits durchgeführte Wärmeplanung bleibt weiterhin gültig und dient als unveränderte Planungsgrundlage für Investitionsentscheidungen in der Wärmeversorgung. Weiterhin ist kein obligatorischer Austausch von funktionierenden Heizsystemen vorgesehen.
